Das neue Jahr hat so manche umsatzsteuerliche Veränderung gebracht. Unter anderem sind die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in der Europäischen Union verschärft worden. Zugleich wurden auch neue Vergünstigungen eingeführt.

Nach der Lohnsteuer ist die Umsatzsteuer die zweitwichtigste staatliche Einnahmequelle. Sie betrug 2018 rund 235 Milliarden Euro. Das ist einer der Gründe, weshalb die Finanzbehörden stark die Erfüllung aller umsatzsteuerlichen Pflichten verfolgen. Und für Unternehmen entstehen dabei auch immer wieder neue Herausforderungen, denn der Gesetzgeber führt regelmäßig umsatzsteuerrechtliche Änderungen ein – so wie auch für das Jahr 2020. Vor allem aus dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ergeben sich weitreichende Anpassungen.

 

Unter anderem ist nun die Umsetzung der sogenannten Quick Fixes in das nationale Umsatzsteuerrecht abgeschlossen. Diese Maßnahmen gehören zur großen Mehrwertsteuerreform, die sukzessive bis 2022 die europaweit geltende Mehrwertsteuersystemrichtlinie ändert. Mit den Quick Fixes werden die umsatzsteuerlichen Vorgänge für innergemeinschaftliche Lieferungen, die Konsignationslagerregelung und Reihengeschäfte überarbeitet.

Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung werden dabei verschärft. Die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger wird materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Mitteilung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an den leistenden Unternehmer kann lediglich bis zum Beginn der Lieferung erfolgen.

Ebenso muss der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nachkommen. Zugleich gilt aber auch: Die Lieferung soll nach einer Information der EU-Kommission so lange steuerfrei sein, bis die Finanzverwaltung einen Verstoß gegen die Meldepflicht feststellt.

Auch im Rahmen des Klimaschutzgesetz 2030 werden umsatzsteuerliche Veränderungen eingeführt. Zur Förderung der Mobilität wird der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf den gesamten Schienenbahnverkehr erweitert. Damit unterliegt auch der Fernverkehr der Deutschen Bahn, Flixtrain und anderer Anbieter im Bahnfernverkehr seit dem 1. Januar 2020 dem ermäßigten Steuersatz. Für den Fernbusverkehr liegt bislang keine entsprechende Regelung vor.

Weitere umsatzsteuerliche Entlastungen sind die Steuerermäßigung auf sieben Prozent für E-Books und E-Papers und für Erzeugnisse zum Zwecke der Monatshygiene. Ebenso kommt es zu einer Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikate.

Es kommt aber auch zu Vereinfachungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz III. Unternehmer, die ihre unternehmerische Betätigung neu aufnehmen, müssen ab 2021 nicht mehr zwangsläufig monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, sondern die Steuerlast des Gründungsjahres schätzen und im Folgejahr die im Erstjahr gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umrechnen.

Zudem gilt die Kleinunternehmerregelung ab 2020 bis zu einem Vorjahresumsatz von 22.000 Euro. Bisher galt hierfür eine Obergrenze von 17.500 Euro.

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – seit den Veranlagungszeiträumen ab 2018 – gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (der 31. Juli 2020 für die Erklärungen für 2019).

Damit verlängert sich auch die Frist zur Ausübung von Wahlrechten bezüglich der Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmens- bzw. Privatvermögen. Bei gemischt genutzten Leistungen muss die volle oder teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung gegenüber der Finanzverwaltung erklärt werden.

Für Unternehmer stellen sich daher regelmäßig wichtige Fragen beim Umgang mit ihren umsatzsteuerlichen Pflichten, die sie nicht geringschätzen sollten. Die Anforderungen in der Praxis sind hoch und verändern sich laufend – zum Nachteil, aber auch zum Vorteil der Steuerpflichtigen.

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