Viel Zeit ist nicht mehr: Ein „No-Deal-Brexit“ zum 30. März kann zu enormen steuerlichen Auswirkungen für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäften führen. Unternehmen sollten daher zügig Lösungen finden, um Nachteile für ihr Geschäft zu vermeiden.

 

Der Brexit beherrscht weiterhin die politische und wirtschaftliche Debatte. Sollte der EU-Austritt Großbritanniens nicht noch zurückgezogen oder verschoben werden, scheidet Großbritannien am 30. März aus der Europäischen Union aus. Das Risiko ist ein „No-Deal-Brexit“, sofern sich die Parteien nicht auf eine Übergangszeit und damit auf ein nachverhandeltes Austrittsabkommen einigen können. Dieser „No-Deal-Brexit“ kann zu enormen steuerlichen Auswirkungen für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäften führen.

Das gilt beispielsweise hinsichtlich des Wegfalls des Unionsprimärrechts, das dann in Großbritannien keine Gültigkeit mehr hätte. Betroffen davon wären insbesondere die Regelungen zum EU-Beihilferecht (wodurch eine selektive steuerliche Wirtschaftsförderung einheimischer Unternehmen möglich wäre) und der Wegfall von Grundfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit. Die Besteuerung von Gewinnausschüttungen von Beteiligungen, bei denen Einfluss auf die Gesellschaft genommen werden kann, unterliegt damit nationalen Regelungen, während bei der ausschließlichen Verwaltung von Investitionen ohne Einflussnahme auf die Beteiligung die Kapitalverkehrsfreiheit bestehen bleibt. Entsprechend bleibt es weiterhin für alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union möglich, in Großbritannien Finanzinvestitionen zu tätigen sowie Grundstücke oder Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Auch in der Vermögensverwaltung sind Änderungen möglich. Zahlt eine britische Tochter an eine deutsche Muttergesellschaft Dividenden, muss nach dem Brexit möglicherweise neben der Beteiligungsschwelle von 15 Prozent eine aktive Tätigkeit vorliegen, um Gewerbesteuerfreiheit für die Dividendenzahlungen im Sinne des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs zu erhalten. Bislang reicht eine Beteiligungsgrenze in Höhe von zehn Prozent. Andersherum gilt: Bei Dividenden, die von einer deutschen Tochter an eine britische Mutter fließen, kann es nach dem Brexit zu einer Kapitalertragsbesteuerung in Höhe von fünf Prozent in Deutschland für Beteiligungen von mindestens zehn Prozent kommen, in anderen Fällen sogar zu einer Steuerlast von 15 Prozent.

Eine große Veränderung betrifft unter anderem die Umwandlung einer britischen Gesellschaft in eine europäische Rechtsform. War eine grenzüberschreitende Umwandlung – etwa einer britischen Limited in eine deutsche GmbH – bislang steuerneutral möglich, wird dies nach dem deutschen Umwandlungsrecht nach dem Brexit nicht mehr möglich sein. Zurückliegende Umwandlungen sollen nach heutigem Stand davon nicht berührt werden.

Ebenso ergeben sich Veränderungen bei der Nachfolgeplanung. Bei der Berechnung der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer wird britisches Betriebsvermögen nicht mehr begünstigt. Der Wegfall von steuerlichen Begünstigungen betrifft auch britische Familienheime, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke und britisches Betriebsvermögen bei der Vermögensnachfolge.
Unmittelbare umsatzsteuerliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Aber für den Fall des Austritts Großbritanniens aus dem einheitlichen Zollgebiet der EU kann es zu zeitlichem und finanziellem Mehraufwand bei Warenkontrollen kommen. Ebenso müssen Exporte nach dem harten Brexit vermutlich als steuerfreie Ausfuhrlieferungen deklariert werden anstatt als innergemeinschaftliche Lieferung. Die weiterhin geltende Befreiung von der Umsatzsteuer bei diesen Ausfuhren kann aber dann zu aufwändigen und teureren Nachweispflichten führen.

Unternehmen sollten diese Veränderungen dementsprechend mit ihrem steuerlichen Berater diskutieren und Lösungen finden, um Nachteile zu vermeiden und sich zügig für die Zeit nach einem EU-Austritt Großbritanniens mit allen möglichen Konsequenzen vorzubereiten. Das schafft die Basis für weiterhin erfolgreiche grenzüberschreitende Geschäfte.

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