Ab 2019 wird das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits früher, sie war jedoch im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen ab 2004 entfallen.

 

Die bisherige Regelung:
Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gehörten nach bislang geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine pauschalierte Lohnbesteuerung der Aufwendungen für den Weg ihrer Arbeitnehmer mit 15 % war möglich. Die pauschal besteuerten Bezüge waren nicht sozialversicherungspflichtig. Sofern das Jobticket die sog. 44-Euro-Monats-Freigrenze nicht überstieg, handelte es sich um einen geringfügigen Sachbezug, der sogar ganz steuer- und beitragsfrei blieb. Galt das Fahrticket für einen längeren Zeitraum, floss dem Arbeitnehmer der gesamte geldwerte Vorteil in einem Monat zu und konnte somit nur pauschal besteuert werden.

 

Die Neuregelung:
Unter anderem mit dem Ziel, den Umwelt- und Verkehrsbelastungen entgegenzuwirken, erfolgt mit § 3 Nr. 15 EStG eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung, wie sie bis zur Abschaffung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 der damalige § 3 Nr. 34 EStG a. F. vorsah. Diese Steuerbefreiung resultiert aus dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und gilt ab Januar 2019.

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt geleistet werden, sind somit künftig steuerfrei (§ 3 Nummer 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden, denn die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar, z.B. bei Abschluss eines Rahmenabkommens, an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Bei der Nutzung eines Taxis ist die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen allerdings ausgeschlossen.

Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt begünstigt werden.

 

Vorteile und formale Voraussetzungen
Arbeitgeber müssen das Jobticket nicht mehr in die monatliche 44-Euro-Freigrenze einbeziehen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung ist überflüssig. Unter anderem für ausgegebene Jahresfahrkarten bedeutet dies künftig eine deutliche Erleichterung bei der Lohnabrechnung.

Folgende Voraussetzungen für die Steuererleichterungen gelten jedoch: Ein Zuschuss bzw. der gewährte Sachbezug muss getrennt im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 EStG), ferner ist er auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).

Für die Umsatzbesteuerung im Unternehmen sollten Arbeitgeber beachten, dass sie sowohl beim Kauf von Jobtickets als auch beim Ersatz einer Fahrkarte keinen  Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Diese Leistungen sind nach derzeitiger Verwaltungsauffassung nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen (Abschn. 15.5 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

 

Steuerfreies Jobticket kürzt den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer
Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.


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