Für viele Pendler beginnt der Arbeitstag mit einem längeren Stau. Anreize für den Arbeitsplatz in Ballungsgebieten oder Großstädten können Arbeitgeber mit der Überlassung von Diensträdern schaffen. Dabei spielt in jüngster Vergangenheit das E-Bike eine immer größere Rolle. Für die Gestellung von Diensträdern gibt es unterschiedliche Modelle. Diese Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur steuerlichen Beurteilung sind innerhalb der letzten zwei Jahre parallel zur wachsenden Beliebtheit der Fahrradgestellung nach und nach eingeführt worden.

 

Modellvarianten:

Beim Dienstrad-Leasing werden unterschiedliche Vertragsgestaltungen angeboten. Diese reichen von der Anschaffung von Rädern durch den Arbeitgeber über Gruppen- bzw. Einzelleasingverträge. Teilweise wird die Nutzung im Rahmen von Gehaltsumwandlungsmodellen angeboten. In vielen Fällen regeln die Vertragsgestaltungen die Übernahme des Fahrrades durch den Arbeitnehmer zu einem definierten Restwert vom ursprünglichen Kaufpreis am Ende der Laufzeit.

Steuerliche Behandlung:

Die Finanzverwaltung hat jetzt erstmals mit einem bundeseinheitlichen Erlass zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leasingmodellen für Elektrofahrräder Stellung genommen. Enthalten sind darin auch Regelungen zum Kauf am Ende der Leasingzeit.

Wird ein E-Bike vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, gilt für die Privatnutzung die vom Pkw bekannte Ein-Prozent-Regelung. Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Als besonderer Bonus gilt der Ansatz für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders als beim Dienstauto gibt es hier (solange es sich nicht um ein E-Bike handelt, welches als KfZ eingestuft wird) keine zusätzliche 0,03-Prozent-Regelung für die Entfernungskilometer vom Wohnort zur Arbeitsstätte.

Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin auch zur privaten Nutzung, ist die Nutzungsüberlassung ebenfalls nach den oben genannten allgemeinen steuerlichen Grundsätzen für Diensträder zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart oder arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Eine Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber in diesem Sinne setzt zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist. Beim Modell der Gehaltsumwandlung steht gegen den geldwerten Vorteil der Gestellung des Fahrrads zusätzlich die Höhe der Barlohnumwandlung.

Können die Betroffenen im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen. Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmern nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann gutachterlich nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeiter wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Für diesen ist eine Pauschalierung nach § 37b EStG von Seiten des Zuwendenden (Leasinggesellschaft) als Lohn von dritter Seite mit pauschal 30 Prozent möglich.

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