Aufgrund der Niedrigzinsphase kommt es zu einer Besteuerung von Scheinrenditen aus Pensionsrückstellungen, da bislang die steuerliche Bewertung derselben noch typisierend mit einem Rechnungszinsfuß von 6% erfolgt. Dies steht derzeit verfassungsrechtlich auf dem Prüfstand.

 

Handelsrechtliche Berechnung der Pensionsrückstellungen

Nach HGB müssen Unternehmen für Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss Rückstellungen bilden. Im Jahr 2009 hatte der Gesetzgeber bei der HGB-Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) entschieden, dass diese Verpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre und nicht mehr mit dem steuerrechtlich vorgegebenen, typisierten Rechnungszinsfuß von 6 % nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG abzuzinsen sind. Der relevante Durchschnittszinssatz sank aufgrund der über Jahre andauernden Niedrigzinsphase schnell ab. Im Februar 2016 wurde deshalb eine Gesetzesänderung zur Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen auf einen Betrachtungszeitraum von zehn Geschäftsjahren verabschiedet, um den starken bilanziellen Auswirkungen entgegenzuwirken.

 

Steuerliche Bewertung und Auswirkungen

Der steuerrechtlich vorgegebene, typisierte Rechnungszinsfuß wurde trotz der Niedrigzinsphase unverändert belassen. Mit Einführung des zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Jahr 1981 wurde der Rechnungszinsfuß für die Bemessung von Pensionsrückstellungen von 5,5 % auf 6 % angehoben. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Rechnungszinsfuß von 6 % i.d.R. im Rahmen der Renditeerwartungen liege, welche die pensionsverpflichteten Unternehmen auf längere Sicht mit dem durch die Pensionsrückstellungen gebundenen Kapital erwirtschaften könnten. Aufgrund der Beibehaltung dieses Zinssatzes für die Steuerbilanz kommt es zum einen zu einer starken bilanziellen Abweichung zur Handelsbilanz. Zum anderen werden insoweit Scheinrenditen besteuert.

 

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Das Finanzgericht Köln ist nunmehr der Ansicht, dass der typisierte Rechnungszinsfuß von 6 % für das Jahr 2015 verfassungswidrig ist, weil er seit 1982 unverändert ist und sich nach Meinung der Finanzrichter so weit von marktüblichen Zinssätzen entfernt hat, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Der Gesetzgeber sei zwar befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren, er müsse jedoch regelmäßig überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Zudem läge der Rechnungszinsfuß erheblich unter dem auf absehbare Zeit zu erwartenden Zinssatz für langfristige Fremdgelder. Seitdem sei er nicht mehr anpasst worden.

Im konkreten Fall ergab sich für ein mittelständisches Unternehmen unter Ansatz des handelsbilanziellen Rechnungszinsfußes von 3,89 % ein um 2,4 Mio. € niedriger zu versteuerndes Einkommen. Die in der Folge gegen die Höhe des typisierten Rechnungszinsfußes erhobene Sprungklage wurde durch das zuständige Finanzamt als Einspruch behandelt und durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. In der daraufhin eingereichten Klage trägt das Unternehmen mit Verweis auf ein Rechtsgutachten vor, dass § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG nicht verfassungsgemäß sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 und Art. 14 i.V.m. Art. 19 GG) verstoße.

Nach Auffassung des FG Köln werden Steuerpflichtige unabhängig von der individuellen Rendite bzw. den Verschuldungskonditionen gleich behandelt, da der Zinsvorteil der späteren Steuerzahlung einheitlich mit 6 % typisiert wird. Dies wäre aus Sicht des FG hinnehmbar, wenn marktübliche Zinserträge typisiert würden, die bei einer typischen Betrachtung von jedem betroffenen Steuerpflichtigen an dem allen Unternehmen offenstehenden Kapitalmarkt erwirtschaftet werden können. Hingegen wird der einheitliche Ansatz mit 6 % verfassungsrechtlich für das FG umso bedenklicher, je weiter sich die Typisierung von marktüblichen Zinssätzen entfernt. Dabei liegen viele Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könnte (Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite) seit vielen Jahren teils weit unter 6 %, so dass laut FG keine marktübliche Verzinsung mehr vorliegt.

 

Empfehlung

Bisherige Verfahren zur Höhe des Zinssatzes sind grundsätzlich negativ entschieden worden. Dennoch ist aufgrund der im Regelfall enormen Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage zu raten, in allen noch offenen Fällen das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Aktenzeichen 2 BvL 22/17 zu beantragen.

 

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