Im Rahmen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen werden die Themen Scheinselbst­ständigkeit, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Künstlersozialkasse immer häufiger näher beleuchtet. Mit diesem Artikel klären wir auf und räumen Missverständnisse aus dem Weg.

 

Scheinselbstständigkeit

 

Wenn das Auftragsverhältnis zu einem Selbstständigen in Frage gestellt und als sozialversicherungs­pflichtiges Arbeitsverhältnis klassifiziert wird, kann dies zu Konsequenzen für die Beteiligten führen. Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation des Einzelfalls abgestellt. Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit können die folgenden Merkmale sein:

 

  1. Der Selbstständige beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer

  2. Die Tätigkeiten werden auf Dauer und im Wesentlichen für einen Arbeitgeber erbracht (d.h. 5/6 der Umsätze)

  3. Erbringen von typischen Arbeitsleistungen unter Weisungsgebundenheit

  4. Keine Vermarktung der eigenen Tätigkeiten

 

In diesem Fall müssen der Arbeitgeber und der Selbstständige die freie Unternehmertätigkeit nach­weisen. Falls eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wird der „Freie Mitarbeiter“ wie ein sozialver­sicherungspflichtiger Arbeitnehmer behandelt, mit allen dazugehörenden Verpflichtungen. Die Ver­pflichtungen beinhalten unter anderem die Nachzahlung der Sozialversicherungsabgaben der letzten vier Jahre, bei Vorsatz auch bis zu 30 Jahren. Der „neue“ Angestellte hat unter anderem einen Anspruch auf ein Nettogehalt in Höhe des bisherigen Honorars, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Für die Lohnsteuer haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer für eine mögliche Nachzahlung als Gesamtschuldner.

 

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

 

Der Unterschied zwischen Scheinselbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen liegt darin, dass Scheinselbstständige rechtlich gesehen keine selbstständigen Gewerbetreibenden sind, arbeitnehmerähnliche Selbstständige hingegen schon. Sie unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist, wer

 

  1. keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt

  2. auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig wird (5/6 Regelung). Bei Existenzgrün­dern wird in diesem Punkt in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgrün­dung der Schwerpunkt auf das Anstreben der Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern gelegt.

 

Wenn der Freiberufler rentenversicherungspflichtig ist, muss der arbeitnehmerähnliche Selbstständige die Versicherungseiträge selbst abführen. Daher trifft den Auftraggeber keine Zahlungsverpflichtung.

 

Künstlersozialkasse

Vielen Unternehmern ist es nicht bewusst, dass sie für in Anspruch genommene Fremdleistungen ggf. Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Zu den Künstlern gehören nicht nur Sänger und Journalisten, sondern z.B. auch Webdesigner und Lektoren. Abgabepflichtig sind neben den „typischen Verwertern“ wie Werbeagenturen, Verlage und Kunsthändler auch Betriebe, die Werbung für sich selbst machen bzw. die bezogene Leistung für ihre Unternehmenszwecke nutzen. Dabei kann bereits bei einer einmaligen Beauftragung einer Werbeagentur eine Abgabe fällig werden, z.B. für das Gestalten und Setzen einer Homepage oder Broschüre. Von der Abgabe ausgenommen sind gelegentliche Nutzer von künstlerischen Leistungen, d.h. bis zu einem Gesamtentgelt von 450,00 € im Kalenderjahr muss keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden. Außerdem entfällt die Abgabe, wenn eine Unternehmergesellschaft beauftragt wird (z.B. in Form einer UG, KG, OHG, GmbH o.ä.). Wenn der Gesamtbetrag der in Anspruch genommenen Leistungen das Auftragsvolumen von 450,00 € übersteigt, muss der Erhebungsbogen unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingegangen sein. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt und beträgt z.B. im Kalenderjahr 2017 4,8 % aller Entgelte die an selbstständige Künstler gezahlt worden sind. Zum Entgelt zählen unter anderem auch Auslagen, Nebenkosten und Materialkosten, die vergütet worden sind. Bei der Beauftragung von Einzelunternehmern und GbRs sollten die Abgaben bei der Bemessung der Honorare berücksichtigt werden.

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