Internetwährungen wie etwa Bitcoin, Litecoin oder Ether kommen seit einigen Jahren immer mehr in Mode. Sie werden durch einen Algorithmus im Internet geschaffen und zwischen den Rechnern von Nutzern elektronisch übertragen. Nach Auffassung der BaFin stellen Internetwährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel dar, sondern lediglich Rechnungseinheiten, die als privates Zahlungsmittel verwendet werden können („virtuelles Geld“). Sie erhalten einen Wert, weil Unternehmen sie teilweise als Zahlungsmittel akzeptieren. Angesichts stark steigender Kurse erwerben Anleger Internetwährungen aber nicht mehr nur zur späteren Verwendung als Zahlungsmittel, sondern inzwischen auch und insbesondere zur Kapitalanlage, was reale Steuern auslösen kann.

 Für Privatpersonen ist die Frage relevant, wie die Veräußerung von Internetwährungen besteuert wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Handel von Internetwährungen über eine Handelsplattform als Veräußerung einzustufen ist. Auch der Einsatz von Internetwährungen als Zahlungsmittel stellt als Tausch grundsätzlich einen Veräußerungstatbestand dar. In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung der Internetwährung weniger als ein Jahr beträgt. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr sind entsprechende Transaktionen steuerfrei. Vorsicht ist hier allerdings beim sog. Mining geboten, für das andere steuerliche Regeln gelten sollen. Für sämtliche steuerpflichtigen Veräußerungen innerhalb des Kalenderjahres gilt eine Freigrenze von 600 €. Der relevante Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis auf der einen Seite und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Internetwährung auf der anderen Seite. Erzielte Verluste können grundsätzlich verrechnet, zurück- und vorgetragen werden. Allerdings darf eine Verrechnung jeweils nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ist nicht eindeutig geklärt, welches Verbrauchsfolgeverfahren zur Anwendung kommen soll. Als Steuersatz kommt der individuelle Einkommensteuersatz zum Tragen. Die Anwendung der Abgeltungssteuer ist bisher ausgeschlossen.

  

Für Unternehmen führen Geschäfte mit Internetwährungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften. Eine Steuerfreiheit nach Einhalten einer Mindesthaltedauer ist hier nicht vorgesehen. Auch die steuerlichen Begünstigungen wie bei Veräußerung von Aktien kommen derzeit nicht zum Tragen. In Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) sowie zusätzlich jeweils der Gewerbesteuer. Probleme ergeben sich weiterhin im Bereich der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof hat in einem schwedischen Fall entschieden, dass der An- und Verkauf von Bitcoins umsatzsteuerfrei ist (EuGH, Urt. v. 22.10.2015, Az. C-264/14). Die deutsche Regierung war dem Verfahren vor dem EuGH beigetretene und hatte gegen eine Umsatzsteuerfreiheit argumentiert. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und deren deutsche Umsetzung befreiten ausdrücklich nur gesetzliche Zahlungsmittel, was für die Internetwährung Bitcoins nicht zutreffe. Der EuGH folgte der Argumentation der deutschen Regierung nicht. Nach Auffassung des EuGH bestehe der Sinn und Zweck der MwStSystRL darin, die Konvertierbarkeit reiner Zahlungsmittel nicht durch eine Mehrwertsteuer zu behindern und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu vermeiden. Aus diesem Grund erfasse die MwStSystRL nicht nur die Währungen innerhalb der Europäischen Union, sondern sämtliche Währungen weltweit. Sofern ein Medium auf seine Funktion als reines Zahlungsmittel beschränkt sei, gebiete die steuerliche Neutralität die Umsatzsteuerbefreiung. Bitcoins misst der EuGH diese reine Zahlungsfunktion zu. Eine Entscheidung zu anderen Internetwährungen liegt derzeit nicht vor.

  

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der steigenden Attraktivität von Internetwährungen eine Weiterentwicklung der steuerlichen Vorschriften erfolgen wird. Zudem ist in der Praxis festzustellen, dass entsprechende Transaktionen vermehrt in den Fokus der Finanzverwaltung rücken.

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