Nun hat wieder die Zeit des Jahres begonnen, in der Nächstenliebe, Geschenke und gutes Essen eine wichtige Rolle spielen. Doch damit die Freude nicht getrübt wird, haben wir für Sie die wichtigsten Eckdaten und Richtlinien zusammengetragen, um Ihnen eine unbeschwerte Zeit zu garantieren.

 

Geschenke

Die Geschenke an Arbeitnehmer lassen sich aufteilen in Sachbezüge und Geschenke aus persönlichem Anlass. Zu Letzterem gehören Geschenke z.B. zu Geburtstagen, zur Hochzeit oder zur Geburt des Kindes etc. Hierbei gilt eine Freigrenze von 60 € inklusive Umsatzsteuer. Wird der Freibetrag überschritten, wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Ohne persönlichen Anlass gilt bei Sachbezügen eine monatliche Grenze von 44 € z.B. für Jobtickets, die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub etc. Diese Freigrenze von 44 € gilt auch für Weihnachtsgeschenke.

Um langjährige Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten, sind Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden nicht unüblich. Diese können mit einem Wert von 35 € als Betriebskosten angesetzt werden. Sobald der Wert überschritten wird, liegt keine Betriebsausgabe mehr vor. Folglich kann keine Vorsteuer gezogen werden.

Wenn die Freigrenzen bei den Arbeitnehmern überschritten werden sowie bei Geschenken an Geschäftsfreunde über 10€ kann die Zuwendung mit 30% pauschal versteuert werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen bei Zuwendungen über 10.000 €. Auf Geldzuwendungen sind die Freigrenzen nicht anzuwenden.

Betriebsveranstaltungen

"Mer moss de Feste fiere wie se falle!" würde der Kölner sagen.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat beschlossen, dass lediglich zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr mit einem Freibetrag von 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer ohne Konsequenzen möglich sind. Wichtig ist, dass sich der Teilnehmerkreis überwiegend, d.h. zu mindestens 50%, aus Betriebsangehörigen zusammensetzt. Unter Betriebsveranstaltung fallen z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Feiern von Geschäftsjubiläen. In die Ermittlung der Gesamtkosten fließen sämtliche Kosten wie z.B. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Trinkgelder, Übernachtungskosten, Fahrtkosten oder Barzuwendungen statt der vorgenannten Sachzuwendungen ein. Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie unter anderem Kosten für Räume, Beleuchtung und Eventmanager müssen ebenfalls in die Kosten einkalkuliert werden.

Der Freibetrag gilt für zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Kosten für Begleitpersonen müssen den Arbeitnehmern zugerechnet werden, da der Freibetrag von 110 € nicht auf eventuelle Begleitpersonen anzuwenden ist. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der über 110 € liegende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Bei der dritten und jeder weiteren Betriebsveranstaltung liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschalsteuersatz von 25% festgesetzt werden. Unter anderem ist bei der Pauschalierung zu beachten, dass zusätzlich zur Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer anfallen.

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