Derzeit ist die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften durch § 8c KStG eingeschränkt. Nicht genutzte Verluste entfallen daher, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft stattfinden. Werden mehr als 25 % der Anteile übertragen, geht ein Verlust quotal unter. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, kommt es zu einem vollständigen Wegfall eines noch nicht verrechneten Verlustes.

 

Ausnahmen sind derzeit lediglich bei Konzernumstrukturierungen und bei Vorhandensein von stillen Reserven vorgesehen.

Doch oftmals führt der Einstieg eines neuen bzw. zusätzlichen Gesellschafters zu einem für die Gesellschaft sehr unvorteilhaften Wegfall von Verlustverrechnungspotenzial. Unvorteilhaft ist dies insbesondere für Gesellschaften mit nur geringer Kapitalausstattung, die zum Überleben auf den Einstieg eines neuen Gesellschafters angewiesen sind.

Geplante Änderung:

Ziel ist es, diesen Unternehmen trotz eines Wechsels der Anteilseigner die steuerliche Nutzung der bestehenden Verlustvorträge weiterhin zu ermöglichen. Voraussetzung wird sein, dass die Körperschaft ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Neue Ausnahmeregelung:

Nach einem aktuellen Referentenentwurf des BMF soll ein neuer §8d KStG rückwirkend zum 1. Januar 2016 eingeführt werden. Hauptbestandteil dieser Änderung ist ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag, der sowohl für die Körperschaft- als auch die Gewerbesteuer gelten soll, wenn die Aufnahme eines neuen Gesellschafters bzw. ein Wechsel von Anteilseignern erforderlich ist.

Dies soll unter folgenden Voraussetzungen gelten:

  • ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb bleibt unverändert bestehen
  • die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen
  • die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden

Für die Bewahrung des Verlustabzugs ist ein Antrag in der Steuererklärung für das Jahr des Anteilsübergangs erforderlich.

Ob der Geschäftsbetrieb unverändert blieb, soll nach qualitativen Merkmalen zu beurteilen sein. Dazu gehören vor allem die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer.

Liegen diese Bedingungen zunächst vor, sind sie jedoch später nicht mehr gegeben, entfällt zu diesem Zeitpunkt ein ggf. noch bestehender fortführungsgebundener Verlustvortrag.

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