Zuwendungen zwischen Eheleuten kommen regelmäßig vor. Diese können Schenkungsteuer auslösen, wenn sie über dem Freibetrag von 500.000 € liegen. Gelegentliche und angemessene Geschenke sind hier meist ohne Bedeutung. Interessanter wird es bei Übernahme von Versicherungsprämien oder Einkommensteuerzahlungen, bei Einzahlungen in ein gemeinsames Konto oder beim gemeinsamen Erwerb von Immobilien.

 

Im Folgenden wird die schenkungsteuerliche Problematik bei den wohl typischsten Zuwendungen zwischen Ehegatten beleuchtet.

Zuwendung von Immobilien

Bei der Schenkung des Familienheims besteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kein Handlungsbedarf, da diese Zuwendung schenkungsteuerfrei ist. Wenn die Immobilie jedoch nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten ist, fällt für die Zuwendung Schenkungsteuer an. Dies ist meist der Fall bei einer Ferienimmobilie, hier kann eine Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Übernahme der Versicherungsprämien

Die Übernahme von Versicherungsprämien für z.B. abgeschlossene Lebensversicherungen löst Schenkungsteuer aus. Schenkungsteuerpflicht besteht jedoch nur hinsichtlich der Prämien, nicht für das Anwartschaftsrecht aus der Versicherung.

Einzahlung auf das gemeinschaftliche Konto oder Depot

Durch die Einzahlung auf das Konto wird per se keine Schenkungsteuer ausgelöst. Freigiebige Zuwendungen liegen erst vor, soweit der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehepartner tatsächlich rechtlich und frei über das Guthaben verfügen und den ihm zustehenden Teil endgültig und unentgeltlich behalten darf.

Übernahme der Einkommensteuer

Bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer muss jeder Ehegatte grundsätzlich für die eigene Einkommensteuer, welche bei den unterschiedlichen Einkünften anfällt, selbst aufkommen. Daher muss fiktiv eine getrennte Veranlagung erfolgen. Eine freigiebige Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte die Einkommensteuer für den Partner mit übernimmt.

Unterhaltszahlungen

Schenkungsteuerpflichtig sind ausschließlich die Zuflüsse, die das übliche Maß - gemessen am Lebenszuschnitt - übersteigen. Grundsätzlich gilt hierbei, dass nur die Leistungen zur Vermögensbildung schenkungsteuerpflichtig sind.

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