Am 26.02.2016 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Verpflichtend sind die Änderungen zum Jahresabschluss 2016 anzuwenden, wahlweise schon für den Jahresabschluss 2015.

 

Die Änderungen traten am 17.03.2016 in Kraft. Damit wird auch die handelsrechtliche Bewertung der Pensionsrückstellungen neu geregelt.

Ausschließlich Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) werden nach der Neuregelung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abgezinst. Bei allen übrigen Rückstellungen bleibt zwingend die Anwendung des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten sieben Jahre.

Da die Regelung § 253 HGB für alle Kaufleute gleichermaßen gilt, haben nicht nur Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, sondern auch Einzelkaufleute und nicht-haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften die Pensionsrückstellungen in ihren handelsrechtlichen Abschlüssen für Abschlussstichtage nach dem 31. Dezember 2015 verpflichtend nach der Neuregelung zu bewerten.

Zusätzlich ist die Bewertung mit Zinssatz aus dem 7-Jahresdurchschnitt durchzuführen. Der aus dem Unterschiedsbetrag sich ergebende Gewinn darf allerdings nur ausgeschüttet werden, wenn die nach einer Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen. Eine Ausschüttung ist somit nur möglich, soweit das frei verfügbare Eigenkapital den Unterschiedsbetrag (Ausschüttungssperre) übersteigt.

Es ist davon auszugehen, dass die Ausschüttungssperre aufgrund der unterschiedlichen Haftungsregelungen nur für Kapitalgesellschaften, nicht aber für Einzelkaufleute sowie Personenhandelsgesellschaften im Allgemeinen und auch nicht für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB gilt.

Der Unterschiedsbetrag ist zu jedem Abschlussstichtag, somit nicht nur im Jahr der Umstellung, im Anhang oder, wenn kein Anhang vorhanden ist, unter der Bilanz anzugeben.

Im Fall der Inanspruchnahme des Wahlrechts, die Neuregelung bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 aufzunehmen, besteht die Pflicht zur Erläuterung der Wahlrechtausübung im Anhang.

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