Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014, in der die erbschaftsteuerlichen Regelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen für teilweise verfassungswidrig erklärt wurden, hat am 2.6.2015 das Bundesministerium für Finanzen einen ersten Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt.

 

Zwar bleibt es bei der Grundkonzeption der Verschonungsregelungen mit der Gewährung von Verschonungsabschlägen von 85% bzw. 100%. Die Voraussetzungen, um diese Verschonungsregelungen in Anspruch nehmen zu können, sollen aber erheblich geändert werden. Insbesondere ändern sich die Voraussetzungen für sogenannte „Großunternehmen“, die zur Inanspruchnahme von Verschonungen einer separaten Verschonungsbedarfsprüfung unterzogen werden sollen.

Die alte Rechtslage bleibt bis zum Inkrafttreten der Neuregelung anwendbar. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht eine Rückwirkung nicht ausgeschlossen, jedoch soll der Vertrauensschutz aktuell nur für eine exzessive Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten nicht gelten. Bei Übertragungen im alten Regelwerk sollte zusätzlich über Steuerklauseln wie z.B. Rückübertragungsmöglichkeiten nachgedacht werden, um mögliche Vorteile nach der Reform nutzen zu können.

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