Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil VIII R 25/11 im Oktober 2014 über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) geurteilt und kam zu einem recht überraschenden Entschluss. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung sollen erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, „endgültig verdient“ sein. Der Gewinn ist damit bereits mit der Abschlagszahlung realisiert und zu versteuern. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

 

Das Urteil wird durch die Finanzverwaltung angewendet. Für die Steuerpflichtigen wird eine Übergangsfrist gewährt. Die Entscheidung ist damit erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und nicht rückwirkend anzuwenden. Der im Jahr 2015 entstehende Gewinn kann zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Allerdings sieht das Schreiben der Finanzverwaltung nunmehr vor, dass die Regelungen des Urteils auf alle bilanzierenden Unternehmen anzuwenden sein sollen, die Anzahlungen vereinnahmen, was deutlich weiter geht als die Beurteilungen im Urteil des BFH, der diese Folge auf bestimmte Branchen einschränkte. Dies wird derzeit bereits in der Fachliteratur hinterfragt. Die weitere Entwicklung muss insoweit abgewartet werden.

Ob die Gewinnrealisierung im Einzelfall über die Form und den konkreten Inhalt der Anzahlungsrechnung verhindert werden kann, sollte im Einzelfall geprüft werden.

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